KulturFenster Bönnigheim

Satzung  (17. Juli 2020)

§ 1
Der Verein KulturFenster Bönnigheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein hat seinen Sitz in Bönnigheim. Er ist eingetragen: Amtsgericht Stuttgart im Vereinsregister 300 620. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kulturarbeit in Bönnigheim. Er soll der Kultur Freunde gewinnen und ihm Mittel für kulturelle Veranstaltungen verschaffen und diese organisieren. Er dient der Verbindung mit der Bevölkerung und gibt Gelegenheit zur persönlichen Begegnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von kulturellen Veranstaltungen.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die Vorstandschaft nach schriftlicher Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft erfolgen, wenn ein Mitglied keinen Beitrag mehr bezahlt oder den Zielen des Vereins entgegenwirkt.

Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten und den Verein in seinem Bestreben zu unterstützen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr findet – möglichst in den ersten fünf Monaten – eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach Bedürfnis einberufen. Er muss dies tun, wenn es mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen und Beschlüssen über die Auflösung des Vereins, bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  1. Die Einladung mit der Tagesordnung muss spätestens 10 Tage zuvor im Nachrichtenblatt der Stadt Bönnigheim veröffentlicht werden. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.

 

  1. Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen:

– Entgegennahme der Jahres- und Rechnungsberichte

– Entlastung der Vorstandschaft

– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

– Wahl der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Satzungsänderungen

– Auflösung des Vereins

 

§ 7

Der Schriftführer erstellt von der Mitgliederversammlung und der Sitzung der Vorstandschaft ein Protokoll, das von ihm und von einem weiteren Vorstand unterschrieben wird.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, höchsten sieben gleichberechtigten Vereinsmitgliedern, davon einem Schriftführer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

Zuständigkeit des Vorstands

Dem Vorstand stehen alle Entscheidungen zu, die nicht der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen. Die Aufgaben werden innerhalb des Vorstandes nach Ressort- und Aufgabenprinzip verteilt.

 

Anschaffungen und Investitionen über 1.000 Euro müssen vom Gesamtvorstand beschlossen werden.

 

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich.

 

Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Dies ist mit der einfachen Mehrheit des Gesamtvorstandes vorab zu beschließen.

 

Die Arbeits- und Verfahrensweise des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand erstellt wird und von diesem geändert und aufgehoben werden kann.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Die gewählten Mandate haben eine Dauer von zwei Jahren.

 

Für das Jahr 2020 gilt die Sonderregelung, dass die Hälfte der Vorstände auf 1 Jahr gewählt wird. Die zweite Hälfte der Vorstände wird auf 2 Jahre gewählt. Mindestens drei der Vorstände auf 2 Jahre.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bönnigheim, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.